NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt AInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 032Kurztext: Brennbare FlüssigkeitenText: (1) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Flüssigkeiten, die einen zündfähigen Dampf abgeben können, und der Flammpunkt dieser Flüssigkeiten nicht mehr als 60 °C beträgt und solche, die in Abs. 3 namentlich genannt sind. 2. Stoffe und Gemische gemäß Anhang I Pkt. 1.0 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31. Dezember 2008, S. 1 (CLP-Verordnung), welche - bei 50 °C einen Dampfdruck von weniger als 300 kPa (3 bar) haben, - bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig sind und - einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa haben. (2) Brennbare Flüssigkeiten werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in Gefahrenkategorien eingeteilt, wobei gilt: - Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der eine brennbare Flüssigkeit unter definierten Versuchsbedingungen bei Normaldruck zündfähigen Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt. - Der Siedebeginn ist jene Temperatur, bei welcher der Übergang von der flüssigen in die gasförmige Phase bei Normaldruck von 101,3 kPa beginnt. (3) Gefahrenkategorien gemäß Abs. 2 sind: - Gefahrenkategorie I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von nicht mehr als 35 °C (hochentzündlich) - Gefahrenkategorie II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C und einem Siedebeginn von mehr als 35 °C (leichtentzündlich) - Gefahrenkategorie III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 23 °C und nicht mehr als 60 °C (entzündlich), ausgenommen Gasöle - Gefahrenkategorie IV: Gasöle, Petroleum, flüssige Biokraftstoffe unbeschadet des Flammpunktes (4) In Feuerungsanlagen dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie I, II und III verfeuert werden.
NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil VI - Abschnitt AInhalt: Teil VI Lagerung brennbarer Flüssigkeiten Abschnitt A Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 033Kurztext: LagerungText: (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten: - in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten, - in Gängen und Stiegenhäusern - in Pufferräumen und Schleusen, - in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten schachtartigen Höfen, - in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen, - auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen, - in Garagen mit einer Nutzflächen von mehr als 250 m², - in Parkdecks. (2) In Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² dürfen brennbare Flüssigkeiten in einer Menge von nicht mehr als 25 Liter gelagert werden. (3) Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100-jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert wird (z. B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder Sicherung des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt). (4) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 und nicht mehr als 500 Liter in einem - durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder - Kellerabteil, dessen Wände, Decken und Türen zumindest in REI 30 bzw. EI 30 ausgeführt sind, aufbewahrt werden, wenn - der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien I und II nicht mehr als 60 Liter und der Gefahrenkategorie III nicht mehr als 120 Liter beträgt und - die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt. (5) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen dürfen Mengen von mehr als 500 Liter der Gefahrenkategorie IV und in allen anderen Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen von mehr als 1000 Liter der Gefahrenkategorie IV nur - in eigenen Lagerräumen und - in einer Menge von nicht mehr als 100.000 Liter gelagert werden.