NÖ Bautechnikverordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 4/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 3/2023Abschnitt: Teil IV - Abschnitt AInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt A Brennstoffe Paragraf: § 015Kurztext: Zulässige BrennstoffeText: (1) Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: ArtBrennstoffAnforderung gasförmig fossilErdgasNatürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumsprozent Inertgasen und sonstigen Bestandteilen Flüssiggas flüssig fossilHeizöl extra leicht schwefelarm*Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M Heizöl extra leicht mit biogenen KomponentenHöchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M Heizöl leicht**Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung Heizöl mittel**Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M Heizöl schwer**Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung Dieselkraftstoff fest fossilBraun- und Steinkohle, Briketts, Torf und KoksDer Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). standardisiert biogenStückholz und Rinde Holzhackgut Holz- und RindenpelletsPresslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts flüssig biogen (z. B. Biodiesel) SonstigesSoweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. nicht standardisiert biogenStroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen. * Gasöl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10) ** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10) (2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird. (3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z. B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle). (4) In Kleinfeuerungen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt Gesetz/VO: NÖ Bautechnikverordnung 2014Abschnitt: Teil IV - Abschnitt AInhalt: Teil IV Heizungen und Blockheizkraftwerke Abschnitt A Brennstoffe