NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: StF: LGBl. 8204-0Zuletzt: LGBl. Nr. 33/2021Abschnitt: 5. TeilInhalt: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bauprodukten mit ausgehender GammastrahlungParagraf: § 013fKurztext: Inverkehrbringen und VerwendungText: (1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien gemäß Anlage 6 enthalten, sind vor dem Inverkehrbringen die Aktivitätskonzentrationen der in Anlage 7 genannten Radionuklide zu bestimmen und der Aktivitätskonzentrationsindex I auszuweisen. (2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des EU-Rechts den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf zusätzliche Bauprodukte, deren Materialien unter Strahlenschutzgesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, ergänzen. (3) Den Baubehörden und der Marktüberwachungsbehörde sind über Aufforderung die Ergebnisse der Messungen und über den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anlage 7 sowie andere diesbezüglich relevante Faktoren mitzuteilen.