NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 063Kurztext: Herstellung von Abstellanlagen*Text: *für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten (1) Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Fürnach Anzahl der1.WohngebäudeWohnungen2Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime und KasernenBetten3.Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl.Sitzplätze4.Industrie-Gewerbebetriebe und VerwaltungsgebäudeArbeitsplätze, Nutzfläche oder nach der Verkaufs- oder Geschossfläche5.SchulenLehrpersonen und Schüler6.FreizeitanlagenBesucher oder nach der Fläche7.Ambulatorien und Arztpraxennach der Nutzfläche Bei Änderungen des Verwendungszwecks von Gebäuden sind bestehende Stellplätze oder entrichtete Abgaben im Sinn des § 42, mit denen eine Stellplatzverpflichtung anlässlich früherer Vorhaben erfüllt wurde, zu berücksichtigen. (2) Wenn es der örtliche Bedarf, insbesondere in stark verdichteten Siedlungsbereichen, erfordert, darf der Gemeinderat eine von Abs. 1 abweichende Anzahl von Stellplätzen sowie eine Beschränkung der Anzahl und Breite der Ein- und Ausfahrten im Wohnbauland zur Schaffung von Flächen für den ruhenden Verkehr auf angrenzenden öffentlichen Flächen – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen. Diese Verordnung darf für den gesamten Gemeindebereich oder für abgrenzbare Teilbereiche im Sinn des § 29 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, erlassen werden. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt. (3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Gebäuden und Nutzungen sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck maßgeblich. Die Beurteilung ist unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes des Bauwerks sowie der bestehenden Infrastruktur des Standortes vorzunehmen. (4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen. Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen. (5) Die Abstellanlagen sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück herzustellen. (6) Ist die Herstellung oder Vergrößerung einer Abstellanlage mit der erforderlichen Anzahl von Stellplätzen nach Abs. 1 auf dem Baugrundstück - technisch nicht möglich, - wirtschaftlich unzumutbar oder - verboten (Bebauungsplan), darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung bis zu 300 m liegen und - seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. In begründeten Einzelfällen darf die Wegentfernung auf bis zu 600 m erweitert werden. (7) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn – sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder – eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder – die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c). In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben. (8) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Zentrumszonen nach § 14 Abs. 2 Z 15 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, oder Teilen davon zum Zweck der Förderung der Entwicklung dieser Zone oder um Standortnachteile auszugleichen eine gänzliche oder teilweise Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 064Kurztext: Ausgestaltung der Abstellanlagen für KraftfahrzeugText: (1) Im Bauland-Wohngebiet sind private Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge nur soweit zulässig, als sie für - die Bewohner des Gebietes, - die dort Beschäftigten sowie - die Kunden der dort bestehenden Betriebe erforderlich sind. (2) Die Baubehörde hat in der unmittelbaren Nähe von bestehenden oder im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Krankenanstalten, Schulen, Kirchen, Kindergärten und sonstigen Gebäuden und Anlagen, deren Bewohner oder Benützer eines besonderen Schutzes gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Sie darf die Errichtung von Garagen anordnen, wenn der notwendige Schutz nur so gesichert ist. (3) Wird ein Bauwerk errichtet, vergrößert oder einer größeren Renovierung unterzogen, im Zuge derer die elektrische Infrastruktur verändert wird, oder wird dessen Verwendungszweck geändert, so sind die zum Bauwerk bzw. zum geänderten oder vergrößerten Bauwerksteil gehörenden Pflichtstellplätze - mit einer Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, bestehend aus Leerverrohrungen oder Kabeltassen für Elektrokabel, Platzreserven für Stromzähler und Stromverteiler, ausreichende Dimensionierung der Hausanschlussleitungen und dgl. und - mit Ladepunkten für Elektrofahrzeuge entsprechend den Abs. 4 bis 7 auszustatten. (4) Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen ist für alle Pflichtstellplätze der Wohnungen die Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 11 kW herzustellen. (5) Bei Gebäuden mit nicht öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen, die mehr als 10 Pflichtstellplätze für Nicht-Wohnnutzungen haben, ist - für zumindest einen Stellplatz je angefangene 5 Pflichtstellplätze die Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 22 kW und - bei zumindest einem Pflichtstellplatz ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von mindestens 22 kW herzustellen. (6) Bei Gebäuden mit öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen und bei sonstigen öffentlich zugänglichen PKW-Abstellanlagen mit jeweils mehr als 10 Pflichtstellplätzen sind - für zumindest einen Stellplatz je angefangene 5 Pflichtstellplätze die Leitungsinfrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 22 kW und - bei zumindest einem Stellplatz je angefangene 25 Pflichtstellplätze ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von jeweils mindestens 22 kW herzustellen. (6a) Von der Verpflichtung der Abs. 4 bis 6 sind jene Pflichtstellplätze ausgenommen, bei denen die Herstellung der Ladeinfrastruktur auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (z. B. Entfernung) oder auf Grund eingeschränkter Nutzungsdauer der Stellplätze (z. B. Besucherstellplätze bei Sportanlagen) zu einem wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. (7) Bei Stellplätzen gemäß den Abs. 5 und 6, bei denen mit einer durchschnittlichen Abstelldauer der Elektrofahrzeuge von mehr als 6 Stunden gerechnet werden kann (z. B. Stellplätze für Büros), können anstelle jeweils eines Ladepunktes mit einer Leistung von mindestens 22 kW bzw. 20 kW auch zwei Ladepunkte mit einer Leistung von jeweils mindestens 11 kW oder 4 Ladepunkte mit einer Leistung von jeweils mindestens 3,7 kW bzw. 3,0 kW errichtet werden. (8) Bei Abstellanlagen von Gebäuden mit mehr als 20 Pflichtstellplätzen für Nicht-Wohnnutzungen, die auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, bewilligt wurden, ist bis zum 1. Jänner 2025 zumindest ein Stellplatz mit einem Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 20 kW Ladeleistung auszustatten (Nachrüstverpflichtung).. (9) Abstellanlagen sind so auszugestalten und zu benützen, dass - eine Gefährdung von Personen und eine Beschädigung von Sachen durch Gase oder Dämpfe, durch Brand oder durch Explosion sowie - eine das Widmungsmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung nicht zu erwarten ist. Die Bestimmung über die Benützung von Abstellanlagen gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen. (10) Abstellanlagen dürfen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Maßgebend hiefür sind - die Größe der Anlage, - die Lage des Tores oder der Einmündung des Verbindungsweges in die öffentliche Verkehrsfläche, - die Nähe von Straßenkreuzungen, - die Verkehrsbedeutung der Straße, - die Verkehrsdichte auf ihr und - die Sichtverhältnisse. Durch die Anzahl und jeweilige Breite der Ein- und Ausfahrten von Grundstücken im Bauland dürfen die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht beeinträchtigt werden. (11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nach den jeweiligen Regeln der Technik und Medizin spezielle Anforderungen im Sinne des § 43 Abs. 1 an Abstellanlagen festzusetzen; insbesondere können - die erforderlichen Schutzabstände, - die Anordnung und Gestaltung von Toren und Fenstern, - die Anordnung, Gestaltung und Sicherung der Zu- und Abfahrten, der Verbindungswege und der Geh- und Fluchtwege, - die Abwasserbeseitigung, - der Brand- und Explosionsschutz sowie die Notwendigkeit und Beschaffenheit von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, - die Lüftung und Heizung, - die elektrischen Anlagen, - die Beleuchtung, - die Aufbewahrung von brennbaren Stoffen und - das Abstellen von Kraftfahrzeugen, auch von gasbetriebenen, geregelt werden.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 065Kurztext: Abstellanlagen für Fahrräder*Text: *Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder (1) Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert, dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Fahrräder herzustellen. Die Richtzahl der Fahrrad-Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Fürnach Anzahl der1.WohngebäudeWohnungen2.Schüler-, Lehrlings- und StudentenheimeHeimplätze3.Betriebs- und VerwaltungsgebäudeArbeitsplätze4.Sportanlagen und FreizeiteinrichtungenBesucher5.Gaststätten Sitzplätze6.Geschäftsgebäude nach der Verkaufsfläche7.BildungseinrichtungenAusbildungsplätze Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in der Auflistung genannten Gebäuden und Nutzungen sind der vorgesehene Verwendungszweck und der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher maßgeblich. (2) Eine abweichende Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen darf der Gemeinderat – auch außerhalb eines Bebauungsplans – in einer eigenen Verordnung festlegen, wenn dies die örtlichen Umstände bzw. ein abweichender Bedarf erfordern. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt. (3) Die Abstellanlagen sind nach Möglichkeit auf dem Baugrundstück herzustellen. Ist dies nicht möglich, darf die Anlage auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung bis zu 100 m liegen und - seine Verwendung für die Anlage grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. (4) Wenn auch das nicht möglich ist, ist in der Baubewilligung für das Vorhaben die erforderliche und nicht herstellbare Anzahl der Stellplätze festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn – sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder – eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird oder – die Pflichtstellplätze abgeändert oder ersatzlos aufgelassen werden (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c). In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 Abs. 4 vorzuschreiben. (5) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 066Kurztext: Errichtung nichtöffentlicher SpielplätzeText: Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze (1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des § 4 Z 28 zu errichten. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird. Bei am 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, entsteht die Verpflichtung zur Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, sobald die Wohnhausanlage um insgesamt mehr als 4 Wohnungen erweitert wird. (2) Nichtöffentliche Spielplätze müssen zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen. Eine Aufteilung auf mehrere Spielplätze ist dann zulässig, wenn sämtliche dieser Teilflächen jeweils wenigstens 150 m² aufweis. (3) Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Abs. 1 können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Abs. 2 für alle Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Wegentfernung von höchstens 200 m zu jedem Gebäude gelegen sein. (4) Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn -,die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 400 m zu der Wohnhausanlage im Sinne des Abs. 1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und - der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach § 42 Abs. 3. (5) Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden. Dieses Grundstück muss - in einer Wegentfernung von höchstens 200 m liegen und - für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Abs. 1 grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht. (6) Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen. Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn – sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder – eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird. In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben. (7) Der Gemeinderat darf mit Verordnung in Schutzzonen (§ 30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildes eine Ausnahme von der Vorschreibung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorsehen.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 066aKurztext: PhotovoltaikanlagenText: Verpflichtung zur Errichtung von Photovoltaikanlagen (1) Bei Neu- und Zubauten von Bauwerken im Bauland mit einer bebauten Fläche der Gebäude oder mit einer überbauten Fläche der baulichen Anlagen von jeweils mehr als 300 m² ist - am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten, deren Modulfläche zumindest 25 % der bebauten bzw. überbauten Fläche beträgt, oder - das Bauwerk so auszuführen, dass auf 50 % der hiezu solartechnisch geeigneten Dachflächen (Abs. 5) nachträglich ohne größere Umbauten eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann. Dazu ist auf diesen 50 % der solartechnisch geeigneten Dachflächen zusätzlich zu den normgemäßen Lasten eine Flächenlast von zumindest 25 kg pro m² bezogen auf die geneigte Dachfläche anzusetzen. Jede Kombination dieser beiden Varianten ist zulässig. Bei mehreren Bauwerken auf einem Grundstück können die Flächen für die Photovoltaikanlage beliebig auf die Bauwerke am Grundstück aufgeteilt werden. (2) Auf Neu- oder Zubauten von Nicht-Wohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu errichten, wenn gemäß § 44 Abs. 1 ein Energieausweis erstellt werden muss und in diesem ein außeninduzierter Kühlbedarf KB*RK bezogen auf das Referenzklima größer als null ausgewiesenen ist. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 0,01 m² je kWh/a jährlichem außeninduzierten Kühlbedarf Q*c,a,sk bezogen auf das Standortklima betragen. Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 3 errichteten Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden. (3) Werden auf Bauwerken Klimaanlagen mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 12 kW errichtet, ist am Bauwerk eine Photovoltaikanlage zu errichten. Die Modulfläche der Photovoltaikanlage muss zumindest 2 m² je kW der Summe der Nennleistungen dieser Klimaanlagen betragen. Die Modulflächen von gemäß Abs. 1 und 2 errichteten Photovoltaikanlagen und von auf dem Bauwerk bereits bestehenden Photovoltaikanlagen dürfen berücksichtigt werden. Bei bestehenden Bauwerken sind die Photovoltaikanlagen nur in jenem Ausmaß herzustellen, als hiezu ausreichend tragfähige und solartechnisch geeignete Dachflächen (Abs. 5) am Bauwerk zur Verfügung stehen. (4) Für Bauwerke in Schutzzonen oder erhaltungswürdigen Altortgebieten und für denkmalgeschützte Gebäude gelten die Abs. 1 bis 3 nur dann, wenn durch die Einhaltung der Anforderungen aus diesen Bestimmungen kein Widerspruch zu den Zielen der Schutzzonen, der erhaltungswürdigen Altortgebiete oder des Denkmalschutzes entsteht. Bauwerke vorübergehenden Bestandes sind von Abs. 1 bis 3 ausgenommen. (5) Solartechnisch geeignet sind Dachflächen, die am 20. März jedes Jahres länger als 9 Stunden von der Sonne bestrahlt werden und bei denen die Sonnenstrahlen nicht während der ganzen Tageszeit sehr flach auf die Dachfläche einfallen. Dies sind jedenfalls alle Dachflächen, die – unabhängig von der Ausrichtung – eine Neigung von weniger als 15° haben und alle Dachflächen, die Richtung Osten, Süden oder Westen ausgerichtet sind. Beschattungen durch Teile desselben Bauwerkes, durch bestehende Bauwerke am selben Grundstück, durch zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken oder durch das Gelände dürfen bei der Berechnung der Sonneneinstrahlungszeiten abgezogen werden.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 067Kurztext: Veränderung der Höhenlage des Geländes*Text: *und des Bezugsniveaus (1) Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - dadurch die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken gewährleistet ist und - dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist. (1a) Im Bauland darf das Gelände nach Fertigstellung an Gebäudefronten und in einem Abstand von bis zu 3 m von Gebäudefronten auf demselben Grundstück nicht mehr als 1,5 m unter dem Bezugsniveau liegen. Ausgenommen davon sind: - Bauwerke im Bauland-Betriebsgebiet, Bauland-Industriegebiet und Bauland-Sondergebiet, - bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen und bei Nebengebäuden: ein Stiegenabgang und eine Garageneinfahrt mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 5 m pro Gebäude, - bei sonstigen Hauptgebäuden: Stiegenabgänge oder Garageneinfahrten mit einer Breite von insgesamt nicht mehr als 8 m pro Gebäude.“ (2) Die Höhenlage des Geländes im Grünland-Kleingarten darf nur dann verändert werden, wenn - die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, - diese gegenüber dem Bezugsniveau nicht mehr als 0,5 m erhöht oder abgesenkt wird und - dies nicht durch einen Bebauungsplan oder durch eine Verordnung des Gemeinderates nach Abs. 4 untersagt oder beschränkt ist. (3) Das Bezugsniveau im Bauland darf mit Bescheid erhöht werden, wenn das Bezugsniveau am tiefsten Punkt des Grundstücks mehr als 0,5 m unter der Höhenlage des Bezugsniveaus am nächstfolgenden Punkt der Grundgrenze liegt (Wannenlage). Das erhöhte Bezugsniveau darf in keinem Punkt höher liegen als die geradlinige Verbindung des höchsten Punktes des Bezugsniveaus am Grundstück mit dem ursprünglichen Bezugsniveau entlang der Grundstücksgrenzen. (3a) Das Bezugsniveau eines Grundstücks im Bauland darf mit Bescheid abgeändert werden, wenn zumindest bei einem seitlich angrenzenden Nachbargrundstück das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a 3. Fall im Randbereich (bis zu 3 m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – 3m-Bereich in Abb. 1 und 2) vom ursprünglichen Gelände abweicht. Das neue Bezugsniveau darf an dieser seitlichen Grundstücksgrenze auf der maximalen Höhe des Bezugsniveaus im Randbereich des Nachbargrundstückes, gemessen in einem Schnitt parallel zur Straßenfluchtlinie, festgelegt werden (Abb. 1). Das neue Bezugsniveau am Grundstück darf durch zur Straßenfluchtlinie parallele und konstant steigende oder fallende Verbindungslinien zwischen den Höhenpunkten der gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen festgelegt werden (Abb. 2). Für zwei benachbarte Grundstücke darf das Bezugsniveau in diesem Sinn dann abgeändert werden, wenn jeweils das Bezugsniveau gemäß § 4 Z 11a 3. Fall in den 3 m breiten Randbereichen beider seitlich angrenzenden Nachbargrundstücke vom ursprünglichen Gelände abweicht und die betroffenen Grundeigentümer dies gemeinsam beantragen. Abb. 1 Abb. 2 (4) In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan gilt, darf der Gemeinderat – ausgehend von den Ergebnissen der Grundlagenforschung – in einer eigenen Verordnung für abgrenzbare Teilgebiete - das Bezugsniveau, ein Gebot zur verpflichtenden Herstellung des Bezugsniveaus, die Beschränkung oder das Verbot der Veränderung der Höhenlage des Geländes, und erforderlichenfalls damit verbunden - die Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen das Straßenniveau in der Straßenfluchtlinie festlegen. Die Verordnung beinhaltet eine Plandarstellung mit - einer Abgrenzung des Festlegungsgebietes, - einer punktgenauen Darstellung des Bezugsniveaus (z. B. mittels Höhenschichtlinien) und - Höhenangaben, die sich auf einen definierten Bezugspunkt mit amtlichen Höhen eines generellen oder lokalen Höhennetzes beziehen. Für die Plandarstellung ist ein ausreichend großer Maßstab (in der Regel 1:200 bis 1:500) zu wählen. Für das Verfahren zur Erlassung der Verordnung gelten § 29 Abs. 5 und § 33 NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß. Bauverfahren, die zum Zeitpunkt der Auflegung des Entwurfs bereits anhängig waren, werden durch die Verordnung nicht berührt.
NÖ Bauordnung 2014Fassung: LGBl. Nr. 1/2015Zuletzt: LGBl. Nr. 20/2022Abschnitt: II. Bautechnik - D) Anlagen und GeländeänderungInhalt: D) Anlagen und Geländeänderung Paragraf: § 068Kurztext: Abbruch von BauwerkenText: (1) Der Abbruch von Bauwerken muss so erfolgen, dass die Standsicherheit - des angrenzenden Geländes, - eines allenfalls anschließenden Bauwerks und - einer allenfalls anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche nicht gefährdet wird. (2) Beim Abbruch von Bauwerken müssen - Versorgungsleitungen (z. B. Wasser, Strom, Gas) abgesichert, - Entsorgungsleitungen (z. B. Kanal) abgeschlossen und - Senkgruben oder Hauskläranlagen abgetragen oder gereinigt und mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt werden. (3) Kellerdecken müssen abgebrochen und die Kellerräume mit hygienisch einwandfreiem Material aufgefüllt und verdichtet werden, wenn - sich die Bauwerke innerhalb von Straßenfluchtlinien befinden oder - dies notwendig ist, um Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen zu vermeiden. (4) Wände und Fundamente von Bauwerken müssen abgetragen werden, und zwar - auf dem innerhalb von Straßenfluchtlinien liegenden Teil eines Grundstücks bis 50 cm - auf anderen Teilen eines Grundstücks bis 25 cm unter das angrenzende Gelände. (5) Bleiben im Fall des Abbruchs Mauern und Mauerteile stehen, die nicht verputzt sind, so sind diese vom Eigentümer des Bauwerks umgehend zu verputzen, wenn diese nicht witterungsbeständig ausgeführt sind. Der Verputz ist so wie an den übrigen Mauern des Bauwerks auszuführen. Kommt der Eigentümer des Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde unter Gewährung einer angemessenen Frist diese Verpflichtung aufzutragen.