NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 1. Allgemeine BestimmungenInhalt: 1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenParagraf: § 001Kurztext: AnwendungsbereichText: Diese Verordnung regelt Form und Ausführung der Pläne und der anderen zeichnerischen Darstellungen örtlicher Raumordnungsprogramme einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung. Sowohl EDV-gerecht hergestellte (digitale) örtliche Raumordnungsprogramme als auch händisch (analog) hergestellte örtliche Raumordnungsprogramme haben den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.
NÖ PlanzeichenverordnungFassung: Stammverordnung: LGBl. Nr. 56/02 (8000/2-0)Zuletzt: (derzeit nur Stammfassung)Abschnitt: 1. Allgemeine BestimmungenInhalt: 1. Abschnitt Allgemeine BestimmungenParagraf: § 002Kurztext: BegriffsbestimmungenText: Im Sinne dieser Verordnung gelten als: 1. Aufstellung erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus: Grundlagenforschung Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan, 2. Änderung a) generelle Überarbeitung: generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung b) partielle Änderung: Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen c) Änderung der Plandarstellung: Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage. 3. Darstellungsformen a) Farbdarstellung: Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes b) Schwarz/Weiß-Darstellung: Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen. c) Neudarstellung: neue vollständige Darstellung des Entwicklungskonzeptes oder Flächenwidmungsplanes; d) Schwarz/Rot-Darstellung: Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes. 4. Signaturen Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen. 5. Farbnummer Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel). 2. Abschnitt Aufstellung des örtlichen Raumordnungsprogrammes