Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013Fassung: LGBl. Nr. 83/2013Zuletzt: LGBl. Nr. 85/2019Abschnitt: 6. AbschnittInhalt: Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte Paragraf: § 013Kurztext: Anforderungen für die VerwendungText: sonstiger Bauprodukte Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Einklang mit den allgemeinen Anforderungen an Bauwerke gemäß § 43 in Verbindung mit § 82 Steiermärkisches Baugesetz stehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019