Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: Kurztext: Schutz vor Aufprallunfällen ...Text: ... und herabstürzenden Gegenständen (1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern. (2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzerinnen und Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein. 024 Allgemeine Anforderungen an die NutzungssicherheitOö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 024Kurztext: Allgemeine Anforderungen an die NutzungssicherheitText: Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen. 025 ErschließungOö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 025Kurztext: ErschließungText: (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren und Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist. (2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen. (3) Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden ist mindestens ein Personenaufzug zu errichten, sodass jede Wohnung über einen Aufzug erreichbar ist; die Aufzugsstationen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeordnet sein. Gleiches gilt bei Zu- und Umbauten eines solchen Gebäudes, die einem Neubau gleichkommen. 026 Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenOö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 026Kurztext: Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenText: (1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können. 027 Schutz vor AbsturzunfällenOö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 027Kurztext: Schutz vor AbsturzunfällenText: (1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerks, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen, Schwimmbecken). (2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerks dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen gemäß Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird. (3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden. 029 Schutz vor VerbrennungenOö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 029Kurztext: Schutz vor VerbrennungenText: Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern. 030 Blitzschutz und ErdungOö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 030Kurztext: Blitzschutz und ErdungText: (1) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. (2) Bauwerke mit Stromanschlüssen sind mit den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden und den Bodenverhältnissen angepassten Erdungssystemen auszustatten. 031 Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenOö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 031Kurztext: Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenText: (1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: 1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter); 2. Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen); 3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern; 4. Banken; 5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen; 6. Arztpraxen und Apotheken; 7. öffentliche Toiletten; 8. Gastgewerbebetriebe mit mehr als 25 Verabreichungsplätzen; 9. Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Betten; 10. Betriebs- und Bürogebäude; 11. Kultur- und Sportstätten; 12. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche; 13. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind. (2) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, außer bei verdichteter Flachbauweise, sind die Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau); die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen und dergleichen, sind barrierefrei zu planen und auszuführen; die Verpflichtung zur Errichtung eines Personenaufzugs besteht nur im Rahmen des § 25 Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (3) Bei Bauwerken mit Arbeitsplätzen sind jene Gebäudeteile, in denen eine Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommt, so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbare Arbeitsstätte). (4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt 1. beim Neubau von Bauwerken und 2. bei Zu- und Umbauten, anzeigepflichtigen Änderungen von Bauwerken sowie bewilligungs- und anzeigepflichtigen Verwendungszweckänderungen nur für die jeweils betroffenen Teile. (5) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen insbesondere 1. mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein, 2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, 3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden sowie 4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen errichtet werden. (6) Bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch Personen mit Beeinträchtigungen bestimmt sind, sind entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung barrierefrei zu planen und auszuführen. Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt Gesetz/VO: Oö. Bautechnikgesetz 2013Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 024Kurztext: Allgemeine Anforderungen an die NutzungssicherheitText: Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen Rücksicht zu nehmen.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 025Kurztext: ErschließungText: (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren und Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist. (2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen. (3) Beim Neubau eines Wohngebäudes mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden ist mindestens ein Personenaufzug zu errichten, sodass jede Wohnung über einen Aufzug erreichbar ist; die Aufzugsstationen müssen in der Ebene des jeweiligen Geschoßes angeordnet sein. Gleiches gilt bei Zu- und Umbauten eines solchen Gebäudes, die einem Neubau gleichkommen.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 026Kurztext: Schutz vor Rutsch- und StolperunfällenText: (1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 027Kurztext: Schutz vor AbsturzunfällenText: (1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerks, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen, Schwimmbecken). (2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerks dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen gemäß Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird. (3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 029Kurztext: Schutz vor VerbrennungenText: Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerks sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 030Kurztext: Blitzschutz und ErdungText: (1) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern. (2) Bauwerke mit Stromanschlüssen sind mit den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechenden und den Bodenverhältnissen angepassten Erdungssystemen auszustatten.
Oö. Bautechnikgesetz 2013Fassung: LGBl.Nr. 35/2013Zuletzt: LGBl.Nr. 111/2022Abschnitt: II.5. Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitInhalt: 5. Abschnitt Nutzungssicherheit und BarrierefreiheitParagraf: § 031Kurztext: Barrierefreie Gestaltung von BauwerkenText: (1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucherinnen und Besucher sowie Kundinnen und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Beeinträchtigungen gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: 1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter); 2. Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen); 3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern; 4. Banken; 5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen; 6. Arztpraxen und Apotheken; 7. öffentliche Toiletten; 8. Gastgewerbebetriebe mit mehr als 25 Verabreichungsplätzen; 9. Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Betten; 10. Betriebs- und Bürogebäude; 11. Kultur- und Sportstätten; 12. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche; 13. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucherinnen und Besucher oder Kundinnen und Kunden ausgelegt sind. (2) In Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, außer bei verdichteter Flachbauweise, sind die Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau); die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Gemeinschaftsanlagen, Tiefgaragen und dergleichen, sind barrierefrei zu planen und auszuführen; die Verpflichtung zur Errichtung eines Personenaufzugs besteht nur im Rahmen des § 25 Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 56/2021) (3) Bei Bauwerken mit Arbeitsplätzen sind jene Gebäudeteile, in denen eine Beschäftigung von Menschen mit Beeinträchtigungen in Betracht kommt, so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können (anpassbare Arbeitsstätte). (4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis 3 gilt 1. beim Neubau von Bauwerken und 2. bei Zu- und Umbauten, anzeigepflichtigen Änderungen von Bauwerken sowie bewilligungs- und anzeigepflichtigen Verwendungszweckänderungen nur für die jeweils betroffenen Teile. (5) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 müssen insbesondere 1. mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein, 2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, 3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden sowie 4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von barrierefreien Sanitärräumen errichtet werden. (6) Bauliche Anlagen, die ganz oder überwiegend für eine Benützung durch Personen mit Beeinträchtigungen bestimmt sind, sind entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung barrierefrei zu planen und auszuführen.