Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. AbschnittInhalt: 3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN 1. ABSCHNITT ORGANISATIONSSTRUKTURParagraf: § 015Kurztext: OrganeText: Organe einer Feuerwehr sind: 1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant; 2. das Feuerwehrkommando; 3. bei Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren überdies die Vollversammlung.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. AbschnittInhalt: 3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN 1. ABSCHNITT ORGANISATIONSSTRUKTURParagraf: § 016Kurztext: Feuerwehrkommandantin bzw. FeuerwehrkommandantText: (1) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant leitet die Feuerwehr und vertritt sie nach außen. Sie bzw. er hat alle Angelegenheiten ihrer bzw. seiner Feuerwehr zu besorgen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Feuerwehr durch dieses Landesgesetz zugewiesen sind. Insbesondere ist sie bzw. er für Einsatz und Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich und hat dabei auf eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und -einrichtungen hinzuwirken. (2) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant wird durch ihre bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter im Verhinderungsfall vertreten. Die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und die Reihenfolge der Vertretung ist in der Dienstordnung (§ 19) festzulegen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant kann ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. AbschnittInhalt: 3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN 1. ABSCHNITT ORGANISATIONSSTRUKTURParagraf: § 017Kurztext: FeuerwehrkommandoText: (1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant; 2. deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter; 3. die Schriftführerin bzw. der Schriftführer; 4. die Kassenführerin bzw. der Kassenführer; 5. die Gerätewartin bzw. der Gerätewart; 6. die Zugskommandantinnen bzw. Zugskommandanten. (2) Dem Feuerwehrkommando einer Berufsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant; 2. ihre bzw. seine beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter; 3. sonstige gemäß § 29 Abs. 4 bestellte Mitglieder der Berufsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind. (3) Dem Feuerwehrkommando einer Betriebsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant; 2. deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter; 3. sonstige gemäß § 31 Abs. 3 bestellte Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind. (4) Jede Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Feuerwehrkommandant kann bei Bedarf mit Bescheid weitere Feuerwehrmitglieder, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dazu eignen, mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen betrauen (zB Feuerwehrärztin bzw. Feuerwehrarzt, Feuerwehrseelsorgerin bzw. Feuerwehrseelsorger, Gruppenkommandantin bzw. Gruppenkommandant, Jugendbetreuerin bzw. Jugendbetreuer, Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter für Geschichte und Dokumentation) und sie als Mitglieder des Feuerwehrkommandos mit beratender Stimme bestellen und wieder abberufen. Jugendbetreuerinnen bzw. Jugendbetreuer haben in Jugendangelegenheiten volles Stimmrecht. (5) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrags. (6) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist berechtigt, von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten in allen Angelegenheiten der Feuerwehr Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist verpflichtet, den Mitgliedern des Feuerwehrkommandos alle geforderten Auskünfte und Informationen zu geben, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. AbschnittInhalt: 3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN 1. ABSCHNITT ORGANISATIONSSTRUKTURParagraf: § 018Kurztext: VollversammlungText: (1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 einzuladen. (2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind: 1. die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten; 2. die Vermittlung von Ausbildungsinhalten; 3. die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer; 4. die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen. (3) Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen. (5) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig.
Oö. Feuerwehrgesetz 2015Fassung: StF: LGBl.Nr. 104/2014Zuletzt: LGBl. Nr. 131/2021Abschnitt: 3. Hauptstück - 1. AbschnittInhalt: 3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN 1. ABSCHNITT ORGANISATIONSSTRUKTURParagraf: § 019Kurztext: DienstordnungText: (1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über: 1. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft; 2. die innerorganisatorische Gliederung der Feuerwehren; 3. die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten, wobei bei Feuerwehren mit mindestens vier Löschgruppen zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vorgesehen werden müssen; 4. die dienstgradmäßige Rangordnung und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstgrades; 5. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen des Feuerwehrkommandos; 6. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung; 7. den Dienstbetrieb einschließlich spezieller Fälle der Vertretung; 8. den Einsatzdienst einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten; 9. das Verhalten der Feuerwehrmitglieder im Dienst und in der Öffentlichkeit; 10. die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2. (2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. (3) Für Berufsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln. (4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betrieb bzw. können die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe einvernehmlich - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.