NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IIIInhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. IIParagraf: § 009Kurztext: AbgabepflichtigerText: Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. Die Fäkalienabfuhrgebühren sind von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, dessen Liegenschaft gemäß § 7 Abs. 2 in den Abfuhrbereich einbezogen wird. Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber verschiedene Personen, so sind die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühren vom Eigentümer des Bauwerkes oder Bauwerber zu entrichten.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IIIInhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. IIParagraf: § 010Kurztext: Dingliche Wirkung von EntscheidungenText: Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IIIInhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. IIParagraf: § 011Kurztext: Inkrafttreten von VerordnungenText: Die nach diesem Gesetz zu erlassenden Verordnungen werden mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgt, sofern sie keinen späteren Inkrafttretungstermin enthalten.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IIIInhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. IIParagraf: § 012Kurztext: Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitText: (1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht a) im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist; b) im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw. c) wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. (2) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe anläßlich der Umgestaltung oder Ersetzung der Kanalanlage entsteht mit der Inbetriebnahme der umgestalteten oder ersetzten Kanalanlage. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IIIInhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. IIParagraf: § 013Kurztext: VeränderungsanzeigeText: (1) Treten nach Zustellung der Abgabenentscheidung derartige Veränderungen ein, daß die der seinerzeitigen Festsetzung der Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr oder der Fäkalienabfuhrgebühr zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen zwei Wochen nach dem Eintritt der Veränderung bzw. nach dem Bekanntwerden derselben dem Bürgermeister (Magistrat) schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). (2) Eine auf Grund einer im Abs. 1 genannten Veränderung festgestellte niedrigere oder höhere Gebühr (§ 14 Abs. 1 lit.c) ist, soferne sich nicht aus § 12 etwas anderes ergibt, ab dem Monatsersten des dem Tage des Eintrittes der Veränderung zunächst folgenden Monates zu entrichten.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IIIInhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. IIParagraf: § 014Kurztext: AbgabenbescheidText: (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben: a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4); b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8); c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren; d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1). (2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten: a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid; b) den Grund der Ausstellung; c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen; d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe; e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge; f) die Rechtsmittelbelehrung und g) den Tag der Ausfertigung. (3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. (4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IIIInhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. IIParagraf: § 015Kurztext: StrafenText: (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, wer, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, a) entgegen einer bestehenden Verpflichtung zur Ableitung von Abwässern nicht die öffentliche Kanalanlage benützt, b) ohne Vorliegen einer Verpflichtung oder einer Bewilligung in einen öffentlichen Kanal der Gemeinde Abwässer einleitet, c) in eine Kanalanlage der Gemeinde Stoffe einbringt, durch die eine Beschädigung der Kanalanlage eintritt oder eintreten könnte, d) die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, e) die gemäß § 17 Abs. 1 in der Entscheidung festgesetzten Fristen bzw. den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Zeitpunkt zur Herstellung des Anschlusses des Hauskanals an die öffentliche Kanalanlage nicht einhält, f) entgegen einer bestehenden Anschlußverpflichtung eine öffentliche Fäkalienabfuhr der Gemeinde nicht benützt, g) den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwider handelt. (2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.a–f sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 440,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit.g sind von der Gemeinde mit einer Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (3) Geldstrafen fließen unbeschadet der Bestimmungen des § 240 Abs. 5 der NÖ Abgabenordnung der Gemeinde zu, auf deren Kanalanlage oder Fäkalienabfuhr sich die Verwaltungsübertretung bezieht.
NÖ Kanalgesetz 1977Fassung: StF: LGBl. 8230-0 (WV)Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2018Abschnitt: Abschnitt IIIInhalt: Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I u. IIParagraf: § 016Kurztext: VollstreckungText: Fällige Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren und Fäkalienabfuhrgebühren sowie sonstige auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Abgabenentscheidung vorzuschreibende Geldleistungen hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinde geltenden Vorschriften einzubringen. In Städten mit eigenem Statut ist für die Einbringung der vorgenannten Abgaben- und Geldleistungen der Magistrat zuständig.