Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 010Kurztext: 1. Abschnitt: Allg. zur überörtlichen RaumordnungText: Allgemeines Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sind: 1. Die Grundlagen und Raumforschung, insbesondere die Bestandsaufnahme, die Festlegung der Methodik und das Monitoring; 2. die zusammenfassende Planung nach den Raumordnungsgrundsätzen und zielen für das Landesgebiet und seiner Teile; 3. überörtlich raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; 4. andere Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekannt zu geben; 5. bei Planungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken; 6. auf die Bildung von Kleinregionen als Gemeindekooperationen und die Erstellung kleinregionaler Entwicklungskonzepte hinzuwirken.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 011Kurztext: 2. Abschnitt - EntwicklungsprogrammeText: (1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 10) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erstellen bzw. fortzuführen. (2) Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und den allenfalls erforderlichen planlichen Darstellungen. (3) Zur Begründung eines Entwicklungsprogramms ist ein Erläuterungsbericht zu erstellen, der sich auch auf den allenfalls erforderlichen Differenzplan zu beziehen hat. (4) Entwicklungsprogramme können erstellt werden für: 1. das gesamte Landesgebiet als Landesentwicklungsprogramm; 2. Sachbereiche als Sachprogramme (z. B. Naturgefahren, erneuerbare Energie); 3. Teile des Landesgebietes als regionale und bei Bedarf als teilregionale Entwicklungsprogramme, die einen oder mehrere Sachbereiche umfassen. (5) Grundlagen eines Entwicklungsprogramms sind: 1. eine Bestandsaufnahme; 2. eine Stärken- / Schwächendarstellung; 3. die Darlegung der Entwicklungsmöglichkeiten. (6) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmen besonderer Bedeutung ist tunlichst Bedacht zu nehmen. Insbesondere sind die strategischen Lärmkarten und die Aktionspläne, die auf Grund von Vorschriften betreffend Umgebungslärm erlassen wurden, zu berücksichtigen. (7) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu machen. (8) Die Landesregierung hat für den Sachbereich Umgebungslärm ein Entwicklungsprogramm aufzustellen. In diesem sind ruhige Gebiete in einem Ballungsraum und auf dem Land festzulegen. Ruhige Gebiete in einem Ballungsraum sind Gebiete, in welchen die Summe aller Schallquellen einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt. Ruhige Gebiete auf dem Land sind Gebiete, die keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung Schwellenwerte festlegen. (9) In einem Entwicklungsprogramm zum Sachbereich Luft können Vorranggebiete zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen werden, wenn Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft überschritten werden. Innerhalb der Vorranggebiete sind jene Gebiete abzugrenzen, in welchen den Luftschadstoffemissionen von Raumheizungen eine wesentliche Bedeutung für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zukommt. (10) Die Landesregierung kann ein Entwicklungsprogramm zum Sachbereich erneuerbare Energie mit Festlegungen hinsichtlich Vorrang- und Ausschlusszonen sowie der Kriterien für Eignungsbereiche unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 012Kurztext: LandesentwicklungsprogrammText: Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung des Landes darzustellen und insbesondere zu enthalten: 1. die anzustrebende Raumstruktur mit der zentralörtlichen Struktur des Landes, 2. (Anm.: entfallen) 3. die Festlegung von Regionen, für die regionale Entwicklungsprogramme gemäß § 13 zu erstellen sind, 4. (Anm.: entfallen) 5. die Festlegung von Grundsätzen für die Erstellung von kleinregionalen Entwicklungskonzepten im Sinn von § 10 Z. 6, 6. die landesweiten Grundsätze für die räumliche Entwicklung in Ergänzung zu den Raumplanungsgrundsätzen und -zielen, die in den regionalen Entwicklungsprogrammen und in der örtlichen Raumordnung umzusetzen sind und 7. die räumliche Abgrenzung von Stadtregionen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 117/2017
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 013Kurztext: Regionale EntwicklungsprogrammeText: Regionale Entwicklungsprogramme haben je Region gemäß § 6 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz die anzustrebende räumlich-funktionelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten: 1. räumlich-funktionelle Entwicklungsziele und 2. Maßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele. Als Maßnahmen kommen insbesondere folgende Festlegungen in Betracht: a) überörtliche Funktionen der Gemeinden (z. B. teilregionale Versorgungszentren, Industrie- und Gewerbestandorte, Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung wie z. B. überörtliche Siedlungsschwerpunkte), b) Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) von überörtlicher Bedeutung, c) Richtwerte zur Siedlungsentwicklung (z. B. maximale Grundstücksgrößen für die Berechnung des Baulandbedarfes), d) Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Baulandnutzungen (z. B. für Industrie und Gewerbe), e) Vorrangzonen für überörtlich bedeutsame Freilandnutzungen (z. B. für Landwirtschaft, Ökologie, Rohstoffabbau, Schutz der Siedlungsentwicklung), f) Flächenausweisungen zur Errichtung überörtlicher Infrastruktur (z. B. Korridore zur Errichtung von Verkehrsinfrastrukturen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2017
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 013aKurztext: SonderstandorteText: (1) Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Raumplanung oder über Antrag einer Gemeinde durch Verordnung Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren 1 und 2 gemäß § 30 Abs. 1 Z 6 lit. a und b und deren Größe sowie Vorgaben für die Bebauungsplanung festlegen. Voraussetzungen für die Festlegung sind insbesondere: 1. die Bedachtnahme auf die Funktionsfähigkeit zentraler Orte und deren angestrebte Siedlungsstruktur, 2. die Einordnung von Teilräumen in die Entwicklung des Gesamtraumes, 3. die Vermeidung unzumutbarer Immissionen und großräumiger Überlastung der Verkehrsinfrastruktur durch den Betrieb des Einkaufszentrums, 4. die geeignete Verkehrserschließung der Einkaufszentrumsfläche für den motorisierten Individualverkehr, 5. eine ausreichende Bedienungsqualität durch den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und 6. die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft. Darüber hinaus sind ein genügend großer Einzugsbereich und die Sicherung einer ausreichenden Nahversorgung in Erwägung zu ziehen. (2) Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 anzuhören: 1. die betroffenen Regionalversammlungen gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz, 2. die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten sowie 3. die Standortgemeinde. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen. (3) Die Landesregierung kann in Wahrnehmung der überörtlichen Raumplanung eine Verordnung mit der Ausweisung von Flächen ab einer Mindestgröße von 10 ha für Solar- und Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie Energieprojekte unter Bedachtnahme auf die für die Lebensmittelproduktion wertvollsten Böden erlassen. (4) Die Landesregierung hat vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 3 die in § 14 Abs. 2 Z 2 bis 7 angeführten Stellen anzuhören. Zur Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von mindestens acht Wochen einzuräumen. (5) Bei der Erlassung einer Verordnung sind § 14 Abs. 3, 4a und 6 anzuwenden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 014Kurztext: Verfahren zur Erlassung*Text: *oder Änderung eines Entwicklungsprogramms (1) Die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Erlassung oder Änderung eines Entwicklungsprogramms aufzulegen und gleichzeitig festzulegen: 1. die Dauer der Auflage von mindestens 8 Wochen, 2. den Hinweis, wo in den Entwurf während der Amtsstunden Einsicht genommen werden kann, und 3. den Hinweis, dass jedermann innerhalb der Auflagedauer Einwendungen schriftlich und begründet beim Amt der Landesregierung bekannt geben kann. (2) Der Entwurf ist – einschließlich der Festlegungen in Abs. 1 – an folgende Stellen zu übermitteln: 1. den Bund, 2. die Landesregierungen anderer Bundesländer, soweit deren Interessen berührt werden, 3. die in der Region liegenden Gemeinden, 4. der Regionalversammlung gemäß § 14 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der Region, 5. die betroffenen Gemeinden der an das Planungsgebiet angrenzenden Planungsregionen, 6. den Regionalvorständen gemäß § 15 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz der angrenzenden Regionen, 7. die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten, 8. nach Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen besonderer Bedeutung. (3) Der Entwurf einschließlich des Erläuterungsberichtes ist für die gesamte Auflagedauer im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch in allgemein zugänglicher elektronischer Form (z. B. Internet) zu veröffentlichen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1, 2 und 2a) sind die §§ 5a und 5b zusätzlich anzuwenden, bei Nichterforderlichkeit einer Umweltprüfung (§ 4 Abs. 2, 2a und 3) ist die Begründung hiefür zusammen mit dem Entwicklungsprogramm aufzulegen. (4) Die Gemeinden haben in ihren Stellungnahmen insbesondere zu erklären, ob und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungsprogramms in Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 19) Erschwernisse nach § 44 Abs. 8 (Entschädigung) mit sich bringt. (4a) Die Landesregierung hat bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung vor Erlassung des Entwicklungsprogrammes § 5c zusätzlich anzuwenden. (5) Nach erfolgter Genehmigung sind diejenigen, die in ihrer Stellungnahme Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht. (6) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind beim Amt der Landesregierung und bei den im Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Bei Erforderlichkeit einer Umweltprüfung ist § 5d zusätzlich anzuwenden. (7) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert werden, soweit dies 1. bei wesentlicher Änderung der Planungsvoraussetzungen oder 2. zur Vermeidung von Widersprüchen zu Gesetzen des Bundes oder des Landes und zu Verordnungen des Bundes erforderlich ist. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017, LGBl. Nr. 15/2022
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 015Kurztext: 3. Abschnitt - BeiräteText: Raumordnungsbeirat (1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten a) der überörtlichen Raumordnung sowie b) als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. (2) Der Beirat setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter 1. jener Landtagsklubs, deren Partei in der Landesregierung vertreten ist, 2. der Wirtschaftskammer Steiermark, 3. der Arbeiterkammer Steiermark, 4. der Landwirtschaftskammer Steiermark, 5. des Steiermärkischen Gemeindebundes und 6. des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, sowie 7. – nur bei der Beratung von regionalen Entwicklungsprogrammen – der/dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalverbandes gemäß § 16 Landes- und Regionalentwicklungsgesetz zusammen. (3) Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht sind: 1. die Umweltanwältin/der Umweltanwalt, 2. Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung und 3. sonstige Sachverständige und Auskunftspersonen, sofern sie beigezogen werden. (4) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. (5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen. (6) Der Raumordnungsbeirat ist binnen zwei Monaten nach dem Zusammentritt eines neu gewählten Landtages neu zu bestellen. Der bestehende Raumordnungsbeirat bleibt bis zur Konstituierung des neuen Raumordnungsbeirates im Amt. (7) Im Fall einer Versagungsandrohung im Rahmen der örtlichen Raumordnung sind der Beratung, nicht aber der Beschlussfassung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 117/2017
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 016Kurztext: Aufgaben des RaumordnungsbeiratesText: (1) Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsbeirates einzuholen: 1. Erlassung und Änderung von Verordnungen nach diesem Gesetz, die in den Wirkungsbereich der überörtlichen Raumordnung fallen, 2. Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten, 3. Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und 4. Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz. (2) Für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen. (3) Der Raumordnungsbeirat hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten eine Stellungnahme abzugeben. Der Raumordnungsbeirat kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 017Kurztext: Geschäftsführung im RaumordnungsbeiratText: (1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten. (3) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende oder derenVertreterin/dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. (4) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben. (5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats (insbesondere über die Vorsitzführung, Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 117/2017
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 017aKurztext: RegionalvorstandText: (1) Zur Besorgung der Aufgaben in den Regionen besteht in jeder Region neben der Regionalversammlung ein Regionalvorstand. (2) Dem Regionalvorstand gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an: 1. höchstens acht Mitglieder gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 lit. a, wobei bei mehr als acht Mitgliedern in der Regionalversammlung die Anzahl der Abgeordneten pro Partei auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Landtagswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden – nach dem d’Hondtschen Verfahren bestimmt wird und Landtagsparteien, deren Mitgliedschaft nach dieser Berechnung wegfiele, zusätzlich je eine/einen aus diesem Personenkreis ohne Stimmrecht nominieren können, 2. aus Gemeinden der Region mit über 10.000 Einwohner/innen die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister, 3. für die Region, der die Landeshauptstadt Graz angehört, zuzüglich Z. 2 sieben weitere Mitglieder des Grazer Gemeinderats oder Stadtsenats, die von den Parteien auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen Grazer Gemeinderatswahlen nach dem d’Hondtschen Verfahren nominiert werden, sowie 4. acht Mitglieder, die von den Parteien auf Grund der Ergebnisse der vorangegangenen allgemeinen Gemeinderatswahlen – bezogen auf die in der Region liegenden Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohner/innen – nach dem d’Hondtschen Verfahren aus dem Kreis der Bürgermeisterinnen/Bürgermeister dieser Gemeinden oder Vorsitzenden einer aus diesen Gemeinden gebildeten Kleinregion nominiert werden. (3) Pro Mitglied ist unter einem ein Ersatzmitglied zu nominieren, für die Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister ist dies immer die/der (erste) Vizebürgermeister/in. Als Ersatz für Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 1 können – soweit vorhanden – nur Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 lit. a nominiert werden. Jedes Ersatzmitglied gemäß Abs. 2 kann jedes von derselben Partei nominierte Mitglied vertreten. (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Regionalvorstandes sind – ausgenommen die ad personam entsandten Bürgermeister/innen und Vizebürgermeister/innen – mit ihrer Zustimmung von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweils nach Abs. 2 Nominierungsberechtigten zu bestellen. Mitglieder und Ersatzmitglieder, die ihre für die Delegierung relevante Funktion verlieren oder ihre Mitgliedschaft zurücklegen, sind von der Landesregierung abzuberufen. (5) Die/Der Vorsitzende der Regionalversammlung und deren/dessen Stellvertreter/in sind gleichzeitig die/der Vorsitzende des Regionalvorstandes und dessen Stellvertreter/in. In dieser Funktion sind sie auch stimmberechtigte Mitglieder beider Gremien. (6) Aufgaben des Regionalvorstandes sind insbesondere: 1. die Mitarbeit bei der Erstellung oder Änderung des regionalen Entwicklungsprogramms sowie die Vorbereitung einer Stellungnahme dazu an die Landesregierung, 2. die Mitarbeit bei der Erstellung des Entwurfes eines regionalen Entwicklungsleitbildes bzw. von dessen Weiterentwicklung sowie die Vorlage zur Beschlussfassung in der Regionalversammlung, 3. die Mitwirkung an der Umsetzung von Zielen und Maßnahmen des regionalen Entwicklungsleitbildes und Entwicklungsprogramms. (7) Der Regionalvorstand besitzt eigene Rechtspersönlichkeit, die er mit Erlassung der Geschäftsordnung durch die Landesregierung erlangt. Der Regionalvorstand kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Der Regionalvorstand ist insbesondere berechtigt, 1. Vermögen und Rechte durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte anzunehmen, 2. Förderungen anzunehmen, 3. Gesellschafter oder Mitglied von juristischen Personen in Angelegenheiten des Regionalmanagements zu werden, 4. Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der unter Absatz 6 genannten Aufgaben abzuschließen. (8) Der Regionalvorstand wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden bzw. deren/dessen Stellvertreter/in nach außen vertreten. Für die wirtschaftlichen Geschäfte des Regionalvorstandes ist die Kassierin/der Kassier verantwortlich, die/der mit ihrer/seiner Zustimmung vom Regionalvorstand aus dessen Mitgliedern gewählt wird. (9) Die Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 hat insbesondere zu regeln: 1. die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung entsprechend § 18; 2. jene Aufgaben, die vom Vorsitzenden alleine ausgeübt werden können; 3. jene Aufgaben, die dem Regionalvorstand als Gesamtgremium vorbehalten sind, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Aufgaben der/dem Vorsitzenden zu übertragen; 4. die Möglichkeit, Ausschüsse einzusetzen, die zu einzelnen Sachbereichen Vorarbeiten für das Gesamtgremium leisten beziehungsweise an die das Gesamtgremium bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung überträgt. Derartigen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Regionalvorstandes sind. (10) Die Aufgaben der Vorsitzenden/des Vorsitzenden sind: 1. die Vertretung des Regionalvorstandes nach außen; 2. die Umsetzung der durch das Gesamtgremium gefassten Beschlüsse; 3. die laufende Verwaltung des Regionalvorstandes. (11) Dem Gesamtgremium obliegt die Besorgung aller Aufgaben des Regionalvorstandes, sofern sie nicht durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung der/dem Vorsitzenden übertragen sind. Das Gesamtgremium kann durch Beschluss einzelne der ihm obliegenden Aufgaben auch der/dem Vorsitzenden übertragen. (12) Für Verbindlichkeiten des Regionalvorstandes haftet der Regionalvorstand mit seinem Vermögen. Organwalter und Mitglieder des Regionalvorstandes haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt. §§ 24 bis 26 des Vereinsgesetzes BGBl. I Nr. 66/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 sind sinngemäß anzuwenden. (13) Der Regionalvorstand hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalvorstand ist unter der Verantwortung der Kassierin/des Kassiers ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht. (14) Dem Regionalvorstand gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder in beratender Funktion an: a) eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark b) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeiterkammer Steiermark c) eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Steiermark Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 140/2014, LGBl. Nr. 139/2015
Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010Fassung: StF: LGBl. Nr. 49/2010Zuletzt: LGBl. Nr. 84/2022Abschnitt: 2. TeilInhalt: Überörtliche Raumordnung Paragraf: § 018Kurztext: Geschäftsführung der GremienText: (1) Die/Der Vorsitzende hat die Tätigkeit zu organisieren, insbesondere die Sitzungen vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten. (3) Die Regionalversammlung bzw. der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist. (4) Für einen Beschluss der Regionalversammlung bzw. des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über eine Stellungnahme zur Erstellung und Weiterentwicklung des regionalen Entwicklungsprogramms erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder. (5) Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung gefasst werden; dabei müssen alle stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder Gelegenheit zur Stimmabgabe haben. (6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Raumordnungsbeirats, der Regionalversammlung und des Regionalvorstandes (insbesondere über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen, die Beschlussfassung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Geschäftsstelle) können von der Landesregierung durch Verordnung festgelegt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 44/2012, LGBl. Nr. 139/2015