Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: III. AbschnittInhalt: Verkehr mit Grundstücken durch AusländerParagraf: § 022Kurztext: BegriffsbestimmungText: (1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten: 1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, 2. juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben, 3. Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechtes und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind, 4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern obliegt, 5. Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. (2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht: 1. natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, 2. Gesellschaften im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages oder des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU- oder EWR-Staaten in Ausübung a) der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens, b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens, c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens. Sie sind entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: III. AbschnittInhalt: Verkehr mit Grundstücken durch AusländerParagraf: § 023Kurztext: Sachlicher und räumlicher GeltungsbereichText: (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Baugrundstücke mit Ausnahme solcher Grundstücke, die in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden liegen. Liegt aber ein Bau¬grundstück in einer der im § 3 genannten Katastralgemeinden und zugleich in einer Beschränkungszone für Zweitwohnsitze, dann sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden. (2) Baugrundstücke sind 1. in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke; 2. bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: III. AbschnittInhalt: Verkehr mit Grundstücken durch AusländerParagraf: § 024Kurztext: Persönlicher GeltungsbereichText: Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Ausländer. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: III. AbschnittInhalt: Verkehr mit Grundstücken durch AusländerParagraf: § 025Kurztext: Genehmigungspflichtige RechtsgeschäfteText: Die in den §§ 5 und 16 genannten Rechtsgeschäfte sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes genehmigungspflichtig. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: III. AbschnittInhalt: Verkehr mit Grundstücken durch AusländerParagraf: § 026Kurztext: Ausnahmen von der GenehmigungspflichtText: (1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft 1. zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährten, das sind Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; 2. zwischen Verwandten in gerader Linie auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; 3. zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern; abgeschlossen wird. (2) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich, wenn sich dies aus Staatsverträgen ergibt. (3) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach den §§ 5 und 16 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist. (4) Anträge nach Abs. 3 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluß, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: III. AbschnittInhalt: Verkehr mit Grundstücken durch AusländerParagraf: § 027Kurztext: Pflicht zur Einholung der Genehmigung, AntragText: (1) Eine Ausländerin/ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind die Vertragsurkunde, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. (2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: 1. die Parteien des Rechtsgeschäftes; 2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung; 3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung; 4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes; 5. die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers; 6. die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb; 7. im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z 5, 6 und 7. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: III. AbschnittInhalt: Verkehr mit Grundstücken durch AusländerParagraf: § 028Kurztext: Voraussetzungen für die Erteilung der GenehmigungText: (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und 2. ein kulturelles, soziales oder volkswirtschaftliches Interesse für den Rechtserwerb spricht. (2) Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8, 9 oder 11 vorliegen. (3) Bei Baugrundstücken in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze darf die Genehmigung überdies nur dann erteilt werden, wenn eine Erklärung abgegeben wird, dass der Rechtswerber das Grundstück nicht zur Begründung eines Zweit¬wohnsitzes nutzt oder nutzen lässt. (4) (Anm.: entfallen) Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015
Steiermärkisches GrundverkehrsgesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 134/1993Zuletzt: LGBl. Nr. 63/2018Abschnitt: III. AbschnittInhalt: Verkehr mit Grundstücken durch AusländerParagraf: § 028aKurztext: VerfahrenText: Die Grundverkehrsbehörde hat im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z 1 das Militärkommando Steiermark und die Landespolizeidirektion Steiermark und im Hinblick auf Abs. 1 Z 2 die Gemeinde, in der das Vertragsgrundstück liegt, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark jeweils unter Übermittlung des Antrages zu hören. Diese haben das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015