Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: II/III Rechtserwerb durch AusländerInhalt: 2. Hauptstück III. ABSCHNITT Rechtserwerb durch Ausländer Paragraf: § 008Kurztext: GenehmigungsbedürftigkeitText: (1) Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 durch Ausländer (§ 2 Abs. 4) bedürfen der Genehmigung der Behörde. (2) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 an Baugrundstücken und sonstigen Grundstücken gilt Abs. 1 nur, wenn der Rechtserwerb zu Wohnzwecken erfolgt und 1. das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll oder 2. der Rechtserwerb zur Begründung eines Freizeitwohnsitzes in einem Vorbehaltsgebiet dient. (Anm: LGBl. Nr. 59/2006) (3) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gilt Abs. 1 nur, wenn 1. im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung das Ausmaß des überlassenen Grundstücks allein oder in Verbindung mit bereits überlassenen Grundstücken einen Hektar überschreitet, oder 2. die Nutzung dauerhaft und maßgeblich anderen Zwecken als der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dient. Ein Rechtserwerb zu Wohnzwecken an Grundstücken im Sinn des § 30 Abs. 6 bis 8a Oö. ROG ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn das Bestandrecht ins Grundbuch eingetragen werden soll. (Anm: LGBl. Nr. 59/2006) (3a) Für Rechtserwerbe gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 gilt Abs. 1 nur, wenn mit dem Erwerb die Anteilsmehrheit an der Gesellschaft, Personengemeinschaft oder Genossenschaft durch Ausländerinnen bzw. Ausländer erlangt oder erworben wird. (Anm: LGBl. Nr. 58/2018) (4) Rechtserwerbe nach Abs. 1 bis 3a sind zu genehmigen, wenn 1. der Rechtserwerb für einen Inländer genehmigungsfrei zulässig wäre oder die Voraussetzungen für eine erforderliche Genehmigung gemäß §§ 4 oder 7 erfüllt sind, 2. kulturelle oder sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und 3. staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 59/2006, 58/2018) (5) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit der Anwendung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Oö. Grundverkehrsgesetz 1994Fassung: StF: LGBl. Nr. 88/1994Zuletzt: LGBl.Nr. 62/2021Abschnitt: II/III Rechtserwerb durch AusländerInhalt: 2. Hauptstück III. ABSCHNITT Rechtserwerb durch Ausländer Paragraf: § 009Kurztext: Sonderbestimmungen für EU- und EWR-AngehörigeText: Sonderbestimmungen für EU- und EWR-Angehörige (1) Die Regelungen des § 8 dieses Landesgesetzes gelten nicht für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und jene juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, insoweit sie nach den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den natürlichen Personen gleichgestellt sind. (2) Die Regelungen des § 8 dieses Landesgesetzes gelten weiters nicht für jene nicht vom Abs. 1 erfaßten natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengemeinschaften, die 1. im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 2. im Rahmen der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 3. im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 4. im Rahmen des Aufenthaltsrechts gemäß Anhang VIII Z 6 und Z 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 5. zum Zweck von Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen oder sonstigen Geschäften des Kapitalverkehrs gemäß Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon berechtigt sind. Beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Teilen davon zur Schaffung eines Freizeitwohnsitzes gilt § 8 nicht für natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit (Z. 1 und Z 2) im Inland haben. (3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber. (Anm: LGBl. Nr. 85/2002, 90/2013)