Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: I. ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 001Kurztext: Begriff; AbgrenzungText: (1) Die Aufgaben der Feuerpolizei umfassen: - die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Vermeidung eines Brandausbruches (Brandverhütung); - die Gesamtheit aller Maßnahmen, die darauf abzielen, Brände und Brandfolgen am Ausbreiten zu hindern (Vorbeugender Brandschutz); - die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Eindämmung oder Löschung eines Brandes, einschließlich der Rettung von Personen, Tieren und - soweit dies möglich und zumutbar ist - Sachwerten, die durch einen Brand gefährdet sind (Brandbekämpfung); - Sicherungsmaßnahmen nach einem Brand; - die Feststellung der Ursache eines Brandes (Brandursachenermittlung). (1a) Die Aufgaben der Gefahrenpolizei umfassen die technische Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Oö. Feuerwehrgesetz 2015. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014) (2) Brand im Sinn dieses Landesgesetzes ist jedes unkontrollierte Feuer, das geeignet ist, Schaden zu verursachen, jedenfalls auch Verpuffungen und Explosionen. (3) Stand der Technik im Sinn dieses Landesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. (4) Die durch dieses Landesgesetz für die Eigentümer von Gebäuden, Anlagen, Grundstücken oder sonstigen Sachen festgesetzten Rechte oder Pflichten gelten gleichermaßen für die an ihre Stelle tretenden Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten. (5) Durch dieses Landesgesetz werden sonstige landesgesetzliche Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden sowie Maßnahmen nach dem Oö. Katastrophenschutzgesetz nicht berührt. Für die Auslegung von baupolizeilichen Begriffen, z. B. Gebäude, Nebengebäude und dgl., sind die jeweils geltenden baurechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2014) (6) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sowie des Sprengmittelwesens, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. (7) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzFassung: StF: LGBl. Nr. 113/1994Zuletzt: LGBl. Nr. 12/2022Abschnitt: I. Allgemeine BestimmungenInhalt: I. ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen Paragraf: § 002Kurztext: Allgemeine und besondere PflichtenText: (1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit 1. alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann, und 2. alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreifens von Bränden zu treffen. (2) Jedermann ist insbesondere verpflichtet, 1. an Stellen, an denen leichtentzündbare Stoffe aufbewahrt, gelagert oder verarbeitet werden sowie im Nahbereich dieser Stellen a) weder zu rauchen noch mit offenem Licht und Feuer zu hantieren; auf diese Verbote ist ausdrücklich hinzuweisen, sofern dies nicht offenkundig ist; b) Feuer- und Heißarbeiten nur unter besonderen und ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen (wie Abdecken von brennbaren Materialien, Beaufsichtigen des Arbeitsvorganges, Bereitstellen von Löschmitteln, Stellen einer Brandsicherheitswache, Nachkontrolle und dgl.) durchzuführen; in Objekten, für die ein Brandschutzbeauftragter bestellt ist, dürfen Feuer- und Heißarbeiten nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden; 2. offenes Licht und Feuer entsprechend zu beaufsichtigen; 3. Feuerungsanlagen so zu betreiben, daß keine Brandgefahr von ihnen ausgeht; 4. als Eigentümer eines Gebäudes für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen; 5. elektrische Anlagen und Betriebsmittel (einschließlich Blitzschutzanlagen) so zu warten und zu betreiben, daß von ihnen weder eine Brandgefahr noch eine erhöhte Gefahr für die Einsatzkräfte im Brandfall ausgehen kann; 6. gefährliche, insbesondere zur Selbstentzündung neigende Stoffe wie z.B. Firnisse, bestimmte Erntegüter und dgl. entsprechend ihrem Gefahrenpotential zu lagern, zu verwahren oder mit ihnen zu hantieren sowie durch geeignete Maßnahmen (z.B. Temperaturmessungen) zu überwachen; 7. als Veranstalter die dem Veranstaltungsort entsprechenden Vorkehrungen für die Brandverhütung und den vorbeugenden Brandschutz zu treffen (z.B. Verwendung von nicht oder nur schwer brennbarem Dekorationsmaterial, Bereitstellen von Löschmitteln, Stellen einer Brandsicherheitswache und dgl.); 8. das beabsichtigte Verbrennen von Gegenständen im Freien der zuständigen Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs. 3) anzuzeigen, wenn auf Grund der Art und des Umfanges des Feuers, insbesondere auf Grund der zu erwartenden erheblichen Entwicklung von Flammen, Rauch oder Funkenflug zu befürchten ist, daß ein unbegründeter Feuerwehreinsatz ausgelöst werden kann.