NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.Inhalt: 3. Abschnitt Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr Paragraf: § 007Kurztext: ZuständigkeitenText: (1) Am Sitz der Bezirkshauptmannschaften 1. Bruck an der Leitha 2. Hollabrunn 3. Melk 4. St. Pölten und 5. Waidhofen an der Thaya wird jeweils eine Grundverkehrsbehörde eingerichtet. Die Grundverkehrsbehörde trägt die Bezeichnung “Grundverkehrsbehörde” mit dem Namen der Sitzgemeinde als Zusatz. (2) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Baden 2. Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha 3. Bezirkshauptmannschaft Mödling 4. Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen 5. Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt 6. Statutarstadt Wiener Neustadt (3) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn umfasst die Sprengel folgender Bezirkshauptmannschaften: 1. Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf 2. Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn 3. Bezirkshauptmannschaft Korneuburg 4. Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (4) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Melk umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Amstetten 2. Bezirkshauptmannschaft Melk 3. Bezirkshauptmannschaft Scheibbs 4. Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs (5) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde St. Pölten umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld 2. Bezirkshauptmannschaft St. Pölten 3. Statutarstadt St. Pölten 4. Bezirkshauptmannschaft Tulln (6) Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Waidhofen an der Thaya umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden: 1. Bezirkshauptmannschaft Gmünd 2. Bezirkshauptmannschaft Horn 3. Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau 4. Statutarstadt Krems an der Donau 5. Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya 6. Bezirkshauptmannschaft Zwettl (7) Liegt die vertragsgegenständliche Liegenschaft in zwei oder mehreren Sprengeln, so richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Sprengel sich die Liegenschaft ihrer katastralen Fläche nach zum Großteil im Landesgebiet befindet. (8) Die Grundverkehrsbehörde leitet der Bezirkshauptmann, an dessen Sitz diese eingerichtet ist. Dieser Bezirkshauptmann hat auch die Geschäfte der Grundverkehrsbehörde zu führen. § 6 Abs. 2 bis 4, § 7 sowie § 9 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 96/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.Inhalt: 3. Abschnitt Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr Paragraf: § 008Kurztext: GrundverkehrslandeskommissionText: (1) Das Landesverwaltungsgericht hat durch Senate zu entscheiden. Diese bestehen aus zwei Richtern oder Richterinnen und zwei Laienrichtern oder Laienrichterinnen aus den Bereichen Land- und Forstwirtschaft. Der oder die Vorsitzende können auch gleichzeitig Berichterstatter oder Berichterstatterin sein. (2) Die fachkundigen Laienrichter oder Laienrichterinnen sind auf Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die über einschlägige land- und forstwirtschaftliche Kenntnisse verfügen. (3) Den fachkundigen Laienrichtern oder Laienrichterinnen gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt höchstens das Zweifache der Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden. (5) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein Rechtsgeschäft über ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück zugrunde liegt, das zum Zweck der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage bestimmt ist und liegt dafür eine Bescheinigung der Wirtschaftskammer für Niederösterreich vor, hat das Landesverwaltungsgericht vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer für Niederösterreich einzuholen.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.Inhalt: 3. Abschnitt Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr Paragraf: § 009Kurztext: Grundverkehrsbehördliche OrtsvertretungText: (1) Der Gemeinderat hat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens eine Person als Ortsvertreter oder Ortsvertreterin zu bestellen. Diese muss mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und Landwirt oder Landwirtin sein. (2) Der Ortsvertreter oder die Ortsvertreterin hat die Grundverkehrsbehörde und Bezirksbauernkammern bei der Ermittlung von Interessenten oder Interessentinnen und des ortsüblichen Verkehrswertes zu unterstützen. (3) Die Gemeinde hat diese Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.Inhalt: 3. Abschnitt Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr Paragraf: § 010Kurztext: AntragText: (1) Der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin muss innerhalb von drei Monaten ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde schriftlich um Genehmigung ansuchen. Der Antrag darf innerhalb dieser Frist auch von einer anderen Vertragspartei gestellt werden. (2) Die Vertragsparteien sind bereits vor Errichtung einer Urkunde berechtigt, ein Ansuchen im Sinne des Absatzes 1 zu stellen. In diesem Fall muss der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände des Rechtsgeschäftes, sowie die Zustimmung aller Vertragsteile enthalten. (3) Der Behörde sind alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere 1. die Urkunde über das Rechtsgeschäft; 2. Angaben über die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung; 3. Angaben über den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung; 4. Angaben über die künftige Nutzung des Geschäftsgegenstandes und 5. Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin. (4) Für den Antrag ist ein durch Verordnung der Landesregierung festgelegtes Formular zu verwenden. Die Landesregierung darf durch Verordnung die Bereitstellung weiterer Unterlagen und Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Z. 1 und 2 erforderlich ist.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.Inhalt: 3. Abschnitt Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr Paragraf: § 011Kurztext: Verfahren vor der GrundverkehrsbehördeText: (1) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, die in § 10 Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Informationen zu übermitteln. (2) Die Grundverkehrsbehörde hat im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind: 1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin bzw. des Nutzungsüberlassers oder der Nutzungsüberlasserin; 2. Grundstücksnummer; 3. Katastralgemeinde; 4. Flächenausmaß; 5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z1) zu übermitteln. (3) Die Anmeldefrist beträgt drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer. (4) Die Gemeinden haben ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln. (5) Die Kundmachung ist von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann. (6) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG. Die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen. (7) Die Bezirksbauernkammer hat 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine fachlich begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht. (8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht. (9) Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. (10) Die in den Abs. 5 und 7 geregelten Aufgaben der Bezirksbauernkammer sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.Inhalt: 3. Abschnitt Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr Paragraf: § 012Kurztext: (entfällt)Text: (entfällt)
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.Inhalt: 3. Abschnitt Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr Paragraf: § 013Kurztext: (entfällt)Text: (entfällt)
NÖ Grundverkehrsgesetz 2007Fassung: Stammgesetz LGBl. Nr. 88/06 (6800-0)Zuletzt: LGBl. Nr. 38/2019Abschnitt: 3. Behörden und Verfahren im land- und forstwirt.Inhalt: 3. Abschnitt Behörden und Verfahren im land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr Paragraf: § 014Kurztext: Verfahren, ob ein land- oder ...Text: orig. Titel: Verfahren, ob ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt (1) Über die Frage, ob ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück vorliegt, entscheidet die Grundverkehrsbehörde nach Anhörung der Bezirksbauernkammer und der zuständigen Gemeinde in welcher das Grundstück liegt. (2) Gegen die Entscheidung über diese Frage steht der Bezirksbauernkammer ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht zu.